Satzung

des Schützenvereins RÜSSEN und UMGEBUNG e.V.

§ 1    Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ” Schützenverein Rüssen und Umgebung e. V.”. Er hat sein Sitz in Rüssen und ist im Vereinsregister Bassum eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

Der Zweck des Vereins ist es:

1.    Der Zusammenschluss aller an dem Schießsport interessierten Personen der Umgebung.

2.    Erhaltung und Pflege der Tradition alten Schützenbrauchtums und der Dorfgemeinschaft.

3.    Pflege des Schießsportes nach der Schieß – und Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.

§ 3    Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der jährliche Beitrag wird auf der Generalversammlung festgesetzt.

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zu Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschuss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des 2. Mahnschreibens mehr als 3 Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6    Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbetrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind Beitragspflicht befreit.

§ 7    Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8    Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftwart und dem Sportleiter.

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

1.     dem Vorstand

2.     dem stellvertretenden Schriftwart

3.     dem stellvertretenden Sportleiter

4.     dem Festausschuss

§ 9    Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

1.    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

2.     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

3.    Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung.

4.    Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

Der 1. Vorsitzende ist alleine zeichnungsbefugt. Bei Vertretung durch den 2. Vorsitzenden zeichnet dieser mit dem Zusatz „In Vertretung“.

§ 10  Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die bei der Mitgliederversammlung anwesend sind oder Ihre schriftliche Einverständniserklärung bei der Vorstandswahl vorliegt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt.

Im 1. Jahr werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt:

1.     den 1. Vorsitzende

2.     den Kassenwart

3.     den stellvertretenden Sportleiter

4.     den stellvertretenden Schriftwart

In 3. Jahr werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt:

den 2. Vorsitzende

1.     den Sportleiter

2.     den Schriftleiter

3.     den Festausschuss

Diese Wahlregelung tritt 1 Jahr nach Verabschiedung dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Alle Vorstandsmitgliederposten die im 3. Jahr gewählt werden müssen, verlängern sich um 2 Jahre ohne Wahl.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Vorstand ist nur möglich durch schriftlichen Rücktritt. Die frei gewordene Position im Vorstand kann durch den 1. und 2. Vorsitzenden kommissarisch besetzt werden, bis zur regulären Wahl gemäß Wahlrhythmus.

§ 11  Vorstandssitzung

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 12  Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.     Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.

2.    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.

3.    Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.

4.     Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ⅓ der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Ist weniger als ⅓ der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 13  Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer ( Protokollführer ) zu unterzeichnen ist.

§ 14  Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.

 

Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit den vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 15  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder und 3/5 Mehrheit des Vorstandes herbeizuführen.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Twistringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Jugend und Kinder im Orte Rüssen zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereines nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögen erforderlich (gem. § 47 BGB), so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäßen einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16  In Krafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde am 11.02.2000 in Rüssen, Stadt Twistringen, Annes Bauerncafe von der Mitgliederversammlung neu beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.

Die alte Satzung vom 20. Januar 1961 verliert ihre Gültigkeit und ist beim Amtsgericht zu ersetzen.

 

 

Mit Änderung des -§ 8 Vorstand- beschlossen am 04.02.2006 durch die Mitgliederversammlung.